Werbeplakat Hermann Matthias Freyherr von Velen, 22. Januar 1661 

Ein sicherer Platz für Haus, Hof und Garten steht in Papenburg bereit!

Der wohlgeborene Herr Hermann Matthias von Velen beabsichtigt die Herrlichkeit Papenburg mit mehreren Leuten zu besiedeln. Hiermit wird allen, die sich dort häuslich niederlassen wollen bekannt gemacht, dass ein sicherer Platz für Haus, Hof und Garten bereitsteht. Außerdem wird jedem Weideland zur Verfügung gestellt und die Gelegenheit gegeben Torf zu graben oder es zu Saat- oder Grünland zu machen, soweit er es will. Allen die sich melden, soll dieses verbindlich unter folgenden Bedingungen zugesagt werden:

01. Der Freiherr von Velen versichert hiermit, dass die Heuerjahre, die vorerst auf 5, 10, 15 oder 20 Jahre ausgedehnt werden können, vor allen Schatzungen, Abgaben und anderen Personen- und Sachsteuern frei bleiben sollen.

02. Es wird jedem zugesichert, für seinen Haushalt – aber nicht darüber hinaus – frei zu backen und zu brauen und alle anderen Nahrungsmittel ohne Abgaben zu genießen.

03. Die Herstellung und der Handel mit Waren, die nicht für den Haushalt bestimmt sind, werden so zugelassen, wie es auf anderen Veenen (Ansiedlungen) üblich ist. Der Freiherr Hermann Matthias von Velen selbst wird sich bemühen, den Handel zu fördern.

04. Wer Kanäle oder Verlathe (Schleusen) benutzen will, muss, wie es auch bei anderen Kanälen und Verlathen üblich ist, beim Hause Papenburg eine Genehmigung einholen.

05. Jeder künftige Einwohner der Herrlichkeit Papenburg, der bis zu 20 Jahre Land pachten will, um Torf zu stechen oder Acker- und Grünland zu machen und sich einen Hausgarten und Hofplatz zuweisen lässt, hat als Anerkennung jährlich zu Michaelis einen Reichstaler, einen Reichsort (1/2 Reichstaler) und zwei Rauchhühner zu leisten.

06. Jeder künftige Einwohner soll für ein Pferd drei schlechte Taler und für ein junges Rind, das auf dem Morast (Moor) weidet, einen schlechten Taler jährlich abgeben.

07. Wenn jemand Neuland erschließen will, darf er in den ersten vier Jahren dieses ohne Pacht benutzen und soll lediglich die jährliche Einsaat dafür bezahlen.

08. Wenn jemand das Land in den Parßen (Moorgebiet) bearbeiten will, soll er es für 8 Jahre frei haben, und wenn er es hinter dem Haus Papenburg nach der Dever hin bearbeiten will, für 3 Jahre. Nach Ablauf der Frist soll er für jedes Tagwerk jährlich auf Michaelis einen Reichstaler und einen Reichsort an das Haus Papenburg bezahlen.

09. Von dem schwarzen Torf haben die Leute den 4., von dem grauen den 5. Teil in Häufen abzuliefern.

10. Es bleibt jedem selbst überlassen, das abgemessene Land zu pachten und es nach dem Abstich des Torfes weiter zu behalten oder es wieder abzugeben.

11. Ebenso kann, wenn man für seinen Unterhalt noch Pachtland braucht, dieses zugewiesen werden, und zwar vom besten Land das Tagwerk für 5 schlechte Taler und vom anderen für einen Reichstaler und Reichsort.

12. Ein jeder ist sich bewusst, wie viel den Einwohnern der Herrlichkeit an der Erhaltung des Kanals gelegen ist; also soll ein jeder den Kanal, soweit sich sein Haus und Garten daran erstreckt, säubern und reinhalten.

13. In gleicher Weise haben alle Heuerleute (Einwohner) den ihnen zugewiesenen Teil in Ordnung zu halten und gegebenenfalls auszubessern.

14. Sollte künftig etwas verfallen, was aber nicht genannt wurde, soll solches in der Weise behandelt werden, wie es auf anderen Veenen üblich ist.

15. Siedlungswillige oder deren Bevollmächtigte haben sich am 28. März oder am 7. April auf dem Hause Papenburg einzufinden.

Gezeichnet zu Papenburg am 22. Januar im Jahre 1661

Hermann Matthias Freyherr von Velen